Der Hausnotruf ist von den Pflegekassen als Pflegehilfsmittel anerkannt. Der Hausnotruf kann eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG darstellen und hierüber steuerlich geltend gemacht werden. Ob eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt oder nicht, unterscheidet der Bundesfinanzhof hauptsächlich danach, ob die Servicezentrale des Hausnotrufdienstes im Notfall lediglich Dritte, beispielsweise den Rettungsdienst und / oder eine Vertrauensperson, verständigt (Hausnotruf ist in dem Fall keine haushaltsnahe Dienstleistung) oder ob durch den Anbieter des Hausnotrufdienstes selbst zusätzlich auch eine Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Kunden erbracht wird (haushaltsnahe Dienstleistung des Hausnotrufs ist dann gegeben).

Mit dem qualifizierten Hintergrunddienst rund um die Uhr für die persönliche Hilfe vor Ort bieten der ASB Köln im Bedarfsfall eine solche Notfall-Soforthilfe im Haushalt des Kunden.